PKV Lexikon
Nachfolgend erhalten Sie die Möglichkeit, sich über die häufigsten
Begriffe zum Thema private Krankenversicherung zu informieren:
| Ambulante Behandlung
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Arbeitgeberbescheinigung
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der
Bemessungsgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuß zum
Krankenversicherungsbeitrag. Dazu ist ein Nachweis des Versicherungsunternehmens
erforderlich. In dieser Bescheinigung wird die Höhe des Beitrags bestätigt.
Außerdem muß aus dieser Bescheinigung hervorgehen, daß der private
Versicherungsschutz Leistungen beinhaltet, die ihrer Art nach den Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Ferner ist zu bescheinigen, daß
das Versicherungsunternehmen die in SGB V genannten Voraussetzungen, die zur
Gewährung des Arbeitgeberzuschusses vorliegen müssen, erfüllt.
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| Arbeitgeberzuschuß
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der
Bemessungsgrenze versicherungsfrei sind, sowie Arbeitnehmer, die nach
§ 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom
Arbeitgeber einen Zuschuß zu ihrem Kranken- und
Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag. Früher betrug der Zuschuß die Hälfte des
Beitrages, den der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse zu zahlen gehabt hätte, die
bei der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre, höchstens jedoch die Hälfte
des Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung zu
zahlen hatte.
Seit
1.1.96 gilt, daß die "Höchstgrenze" für den Arbeitgeberzuschuß durch einen
durchschnittlichen Höchstbeitrag bestimmt wird. Dieser Durchschnittswert wird
jeweils zum 1.1. eines Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt
(vgl. § 257 Abs. 2a SGB V) und gilt für ein Kalenderjahr. Ab dem 1.1.2002 bis zum 31.12.2002 beträgt
er € 227,82 einheitlich in den alten und den neuen Bundesländern.
Der Arbeitgeberzuschuß zur privaten Pflege-Pflichtversicherung
wird von dieser Regelung nicht berührt, da der Beitragssatz der sozialen
Pflege-Pflichtversicherung einheitlich 1,7 % beträgt.
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Voraussetzung für den
Arbeitgeberzuschuß:
Einen bestimmten Mindestumfang muß der private Versicherungsschutz
nicht vorsehen. Erforderlich ist lediglich, daß der Versicherungsschutz
Leistungen enthält, die auch die gesetzliche Krankenversicherung kennt. Soweit
der Versicherungsschutz andere Leistungen beinhaltet, bleibt der darauf
entfallende Teil des Beitrages bei der Bemessung des Zuschusses unberücksichtigt
(z.B. freiwillige Pflege-Ergänzungsversicherung).
Für Familienangehörige, für die bei unterstellter
Krankenversicherungspflicht Anspruch auf Familienversicherung bestünde, muß der
Versicherte ebenfalls einen solchen Versicherungsschutz nachweisen, damit deren
Beitragsteile beim Arbeitgeberzuschuß Berücksichtigung finden können.
Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses sind auch die
Beiträge für eine Krankenhaustagegeldversicherung zu berücksichtigen, nicht
jedoch die Beiträge für Sterbegeld oder Lebensversicherung. Außerdem sind die
Beiträge für die gesetzliche Pflege-Pflichtversicherung arbeitgeberzuschußfähig.
Der Abschluß einer Pflegekrankenversicherung ist jedoch nicht Voraussetzung für
den Erhalt eines Arbeitgeberzuschusses.
Angestellte Ärzte erhalten diesen Arbeitgeberzuschuß auch dann,
wenn der private Versicherungsschutz keine Leistungen für ambulante Behandlung
vorsieht (Kollegenbehandlung). Das gleiche gilt für Zahnärzte, die keine
Zahnkostenversicherung haben.
Beitragsrückerstattungen wegen Nichtinanspruchnahme von Leistungen
führen nicht zu einer nachträglichen Kürzung des Arbeitgeberzuschusses. Bei
Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinaus entfällt der
Arbeitgeberzuschuß. Das gleiche gilt für privat versicherte weibliche
Angestellte während des Bezugs von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld. |
| Arzneimittel
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten keine
Definition von Arzneimitteln. Maßgebend sind daher die Begriffe aus den §§ 2 bis
4 des Arzneimittelgesetzes. In erster Linie gibt es "Fertigarzneimittel", aber
auch Präparate, die nach individueller ärztlicher Verordnung von Apotheken
hergestellt werden. Als Arzneimittel gelten nicht: Lebensmittel, kosmetische
Mittel, Körperpflegemittel und andere Bedarfsgegenstände des täglichen
Lebens.
Arzneimittel bedürfen der ärztlichen Verordnung und sind aus der
Apotheke zu beziehen. |
| Arztwahl
Es besteht freie Arztwahl unter den niedergelassenen
(approbierten) Ärzten und Zahnärzten. Ferner dürfen Heilpraktiker im Sinne des
Deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden, wenn der Tarif
nichts anderes vorsieht.
Unterschiedliche Behandlung bei PKV und GKV:
Privat: Behandlung im Vertragsverhältnis als
Privatpatient durch alle niedergelassenen Ärzte/Zahnärzte. Heilpraktiker, soweit
der Tarif nichts anderes vorsieht. Ein Wechsel des Behandlers ist möglich, auch
ohne Überweisung.
Gesetzlich: Behandlung im gesetzlichen Rahmen der
"wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise" durch Ärzte und Zahnärzte,
soweit zur Kassenpraxis zugelassen oder an der kassenärztlichen Versorgung
beteiligt oder dazu ermächtigt. Es muß eine Versichertenkarte oder ein
Überweisungsschein vorgelegt werden. Heilpraktikerleistungen sind nicht
versichert. |
Beitragsanpassung
Beitragsanpassung Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung
werden nach dem Äquivalenzprinzip berech-net, das heißt, sie sind so bemessen,
daß sie den für die gesamte Vertragsdauer zu erwartenden
Versicherungsleistungen entsprechen. Der altersbedingte Ausgabenanstieg wird
durch die Alterungsrückstellung berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt sind dagegen in der Beitragskalkulation die
durch Kostenänderungen im Gesundheitswesen oder durch eine erhöhte
"Schadenhäufigkeit" hervorgerufenen Ausgaben-steigerungen. Diese Veränderungen
sind im voraus nicht zu übersehen und infolgedessen kal-kulatorisch auch nicht
zu erfassen. Diesem Veränderungsrisiko kann der Versicherer nur durch die
Beitragsanpassung Rechnung tragen. Danach vergleicht der Versicherer zumindest
einmal jährlich die kalkulierten Versicherungsleistungen mit den erforderlichen
Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr
als 5 % bzw. 10 %, werden die Beiträge dem geänderten Leistungsbedarf angepaßt.
Dabei können auch Selbstbehalte und Einschlußbeiträge geändert werden.
In der Beitragsanpassung drückt sich eine innere Erhöhung des
Versicherungsschutzes aus. Deshalb gelten für sie die gleichen Grundsätze wie
für eine normale Höherversicherung. Die für die Mehrleistung benötigten
zusätzlichen Beitragsteile müssen folglich nach dem aktuellen Alter berechnet
werden. Diesem Erfordernis kann durch zwei verschiedene Rechenmethoden Rechnung
getragen werden.

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Kündigung wegen Beitragsanpassung
Muß der Versicherer wegen steigendem Leistungsbedarf die Beiträge
anpassen oder erhöhen, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung der
betroffenen Personen vorzeitig kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer
die Leistungen vermindert.
Die außerordentliche Kündigung muß bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung dem Versicherer zugegangen sein. Sie wird dann zu
dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gilt. Wird diese Frist versäumt, kann
sich der VN auf das ausserordentliche Kündigungsrecht nicht mehr berufen. |
| Bemessungsgrenze Welche Bedeutung hat die Bemessungsgrenze? Sie
entscheidet darüber, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit
vorliegt.
Sie wird zum Ersten eines jeden Jahres vom
Bundesarbeitsministerium neu festgelegt.
Zum Jahresarbeitsentgelt zählen alle Einkünfte aus dem
Beschäftigungsverhältnis, die regelmäßig anfallen. Dazu gehören neben dem
Arbeitsentgelt
- vermögenswirksame Leistungen
- Bereitschaftsdienstvergütungen für Klinikpersonal
- Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. u. 14. Gehalt
etc.)
Nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze sind anzurechnen
- Vergütungen für Überstunden
- Fahrtkostenersatz
- Zuschläge für Nacht-, Sonn- u. Feiertagsarbeit
- Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
- pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge
Bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses wird das zu diesem
Zeitpunkt maßgebende Entgelt mit 12 multipliziert. Der sich dabei ergebenden
Summe sind dann alle Einkomms-teile hinzuzurechnen, die mit hinreichender
Sicherheit in den nächsten 12 Monaten zu erwarten sind (Ausnahme: künftige
Gehaltserhöhungen bleiben unberücksichtigt). Liegt das so ermittelte
Arbeitsentgelt über der Bemessungsgrenze, besteht keine
Versicherungspflicht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Jahres beendet wird oder wenn dieses von
vornherein auf einen kürzeren Zeitraum als 1 Jahr befristet ist.
Sinkt das Arbeitsentgelt während des Jahres unter die
Bemessungsgrenze (z.B.: durch Gehaltsverminderung), tritt sofort
Versicherungspflicht ein.
Tritt durch die Erhöhung der Bemessungsgrenze zu Beginn
eines jeden Jahres Versicherungspflicht ein, kann sich der privat
krankenversicherte Arbeitnehmer befreien lassen. Näheres dazu siehe "Befreiung
von der Krankenversicherungspflicht als Angestellter" |
| Eintrittsalter
Das Eintrittsalter bestimmt den Beitrag. Es wird nach folgender
Formel errechnet:
| |
Kalenderjahr des Versicherungsbeginns |
| ./. |
Geburtsjahr |
|
| = |
Eintrittsalter |
Ausnahme:
Für Kinder und oft auch für Jugendliche
gibt es keine Einzel-, sondern die Gruppenalter 0-16 und 17-20. Nach Vollendung
des 20. Lebensjahres gilt ab Beginn des folgenden Kalenderjahres der Beitrag für
das Alter 21.
Die Gruppenalter sowie das Alter des
ersten Erwachsenenbeitrags sind bei jedem Versicherer individuell geregelt. |
| Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ
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Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
GebüH
Heilpraktiker sind Heilkundige, die, ohne als Arzt bestallt zu
sein, die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erhalten haben (Grundlage:
Heilpraktikergesetz vom 17.2.1939).
Unter Heilkunde ist nach § 1 Abs.2 des Heilpraktikergesetzes die
"Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
bei Menschen" zu verstehen.
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) stellt keine
Gebührenfestlegung dar, d.h., es werden keine Mindest- oder Höchstsätze, sondern
nur die üblichen Gebührensätze für die Leistungen der Heilpraktiker festgelegt.
Der Heilpraktiker kann davon ausgehen, daß die in dem GebüH
festgesetzten Gebühren als angemessen angesehen werden, sofern zwischen ihm und
dem Patienten keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
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Grundsätzliches zur Alterungsrückstellung in der PKV
Die Alterungsrückstellung ist ein elementarer Bestandteil der
Beitragsberechnung in der privaten Krankenversicherung.
Bei der PKV handelt es sich um eine Individualversicherung,
innerhalb derer die Versicherten eine Risikogemeinschaft bilden. Die
Beitragsberechnung erfolgt nach dem Äquivalenzprinzip (à Äquivalenzprinzip)
,d.h. es gilt
Summe der gesamten künftigen Versicherungsleistungen Summe des
gesamten künftigen Beitragsaufkommens. Die Beiträge werden risikogerecht
ermittelt (à Beitragskalkulation).
Neben der Forderung nach einem risikogerechten Beitrag wird an das
mathematische Modell der Beitragsberechnung in der PKV noch eine weitere
wesentliche Forderung gestellt:
Es darf keine Erhöhung der Beiträge wegen des Älterwerdens der
vers. Person (vorausgesetzt die ursprünglich angesetzten Rechnungsgrundlagen,
insbesondere die Krankheitskosten blei-ben unverändert) geben, und dies obwohl
das Krankheitsrisiko (der Risikobeitrag) mit zunehmendem Alter steigt. In §
8a(2) der Musterbedingungen MB/KK ist wie folgt nachzule-sen:
"... Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen
des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch
während der Dauer des Versicherungs-verhältnisses auszuschließen, soweit nach
dem technischen Geschäftsplan eine Deckungs-rückstellung für das mit dem Alter
der versicherten Person wachsende Wagnis zu bilden ist."
Diese Forderung kann nur durch die Alterungsrückstellung erfüllt
werden.
Der Tarifbeitrag in der PKV setzt sich zusammen aus dem
Nettobeitrag und und einem Beitrag zur Deckung der Kosten des Versicherers. Der
Nettobeitrag wiederum setzt sich zusam-men aus dem Risikobeitrag und dem
Sparbeitrag. Der Risikobeitrag stellt genau den Beitrag dar, der zur Deckung der
Versicherungsleistungen durchschnittlich gebraucht wird - er steigt mit
zunehmendem Alter.
Bei Eintritt in einen Tarif liegt der Nettobeitrag über dem
eigentlich erforderlichen Risikobeitrag. Die Differenz zum Nettobeitrag stellt
den sogenannten Sparbeitrag dar. Dieser Sparbeitrag wird zur Bildung der
Alterungsrückstellung verwendet. Wenn dann mit zunehmendem Alter der
Risikobeitrag zur Deckung der Versicherungsleistungen nicht mehr reicht, werden
die fehlenden Beitragsteile der extra für diesen Zweck gebildeten
Alterungsrückstellung entnommen. Damit ist dann sichergestellt, daß der
Nettobeitrag auf Dauer konstant sein kann - konstant bleibende
Rechnungsgrundlagen vorausgesetzt -, obwohl der Risikobeitrag mit zunehmendem
Alter steigt.
Die Alterungsrückstellung wird nicht nur aus dem Sparbeitrag
gebildet. Wesentliche Quellen zum Aufbau der Alterungsrückstellung stellen die
rechnungsmäßige Verzinsung der Alterungsrückstellung sowie die Vererbung
dar.
WICHTIG: Die Alterungsrückstellung stellt kein
individuelles Guthaben dar. Es handelt sich um die durchschnittliche
Deckungsrückstellung aller Versicherten der eigenen Risikogemeinschaft. Nur die
Deckungsrückstellung dieser Risikogemeinschaft insgesamt reicht dazu aus, die
anfallenden Versicherungsleistungen im Alter zu finanzieren:
Benötigt ein Versicherter der Risikogemeinschaft mehr Leistungen
als gerechnet, würden mehr DRS benötigt, da innerhalb der Gemeinschaft andere
aber weniger Kosten verursachen, reicht die DRS zusammen durchschnittlich aus.
Beanspruchte ein Versicherungsnehmer "seine" DRS für sich, müßte
er auch akzeptieren, daß das Unternehmen nur solange für Leistungen aufkommen
kann, wie in "seiner" DRS Mittel vorhanden sind. Wäre er dann ein
überdurchschnittlich kranker Mensch hätte er irgendwann seine Leistungen selber
zu tragen, was kaum Sinn einer Krankenversicherung sein kann. |
| Klinik-Card
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| Krankenhaus
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| Krankenhaustagegeldversicherung
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| Krankentagegeldversicherung
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| Krankentagegeld bei Schwangerschaft
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| Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung. Sie wird mit dem Zugang beim Versicherer wirksam.
Wir unterscheiden zwischen ordentlichem und außerordentlichem
Kündigungsrecht.
Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.
Eine Kündigung kann rechtswirksam nur vom Versicherungsnehmer oder
von einem Bevollmächtigten bei gleichzeitiger Vorlage der Vollmacht des
Versicherungsnehmers ausgesprochen werden.
Näheres s. Stichworte "Kündigung wegen Versicherungspflicht,
Kündigung wegen Beitragsanpassung, Kündigung wegen Rücktritt, Anfechtung oder
Kündigung durch den Versicherer." |
| Kündigung wegen Beitragsanpassung
Muß der Versicherer wegen steigendem Leistungsbedarf die Beiträge
anpassen oder erhöhen, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung der
betroffenen Personen vorzeitig kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer
die Leistungen vermindert.
Die außerordentliche Kündigung muß bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung dem Versicherer zugegangen sein.
Sie wird dann zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gilt.
Wird diese Frist versäumt, kann sich der VN auf das außerordentliche
Kündigungsrecht nicht mehr berufen. |
| Mitversicherung von Neugeborenen
Neugeborene können in der Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung ab Geburt ohne Wartezeiten und ohne
Risikoprüfung mitversichert werden.
Voraussetzung dafür ist:
- Ein Elternteil ist am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten
versichert.
- Das Neugeborene wird innerhalb von zwei Monaten rückwirkend zum
Ersten des Geburtsmonats beim Versicherer angemeldet.
- Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder
umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist für die
Mitversicherung ein normaler Antrag erforderlich. Das heißt: Es wird eine
Risikoprüfung vorgenommen und es sind Wartezeiten einzuhalten.
Für Neugeborene, die per Anmeldung ab Geburt mitversichert werden,
sind die monatlichen Beitragssätze erst von dem auf die Geburt folgenden Monat
an zu zahlen. |
Mutterschaftsgeld für GKV- bzw. PKV-versicherte
Frauen
-
Mutterschaftsgeld für GKV-versicherte
Frauen Gemäß § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
erhalten Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
für die Zeit der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, bis 8 oder 12
Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (§ 200).
Das Mutterschaftsgeld wird von der GKV gewährt. Die Kassenleistung beträgt
höchstens € 13,- für jeden Kalendertag (je nach Länge des Monats maximal 364 -
403 €). Ist das Nettogehalt der letzten 3 abgerechneten Monate höher, so zahlt
der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld
und Nettoentgelt.
Während der Elternzeit (für die Betreuung eines älteren Kindes) entfällt der
Arbeitgeberzuschuss, es sei denn, dass eine zulässige Teilzeitarbeit geleistet
wird.
Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld besteht in der Sozialversicherung
nach § 383 RVO Beitragsfreiheit.
Voraussetzung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld: In der Zeit
zwischen dem Beginn des 10. und dem Ende des 4. Monats vor der Entbindung muss
für mindestens 12 Wochen Versicherungszeit in der GKV oder ein Arbeitsverhältnis
bestanden haben.
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Mutterschaftsgeld für PKV-versicherte Frauen
Gemäß § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes erhalten Frauen, die nicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Zeit der
Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, bis 8 oder 12 Wochen nach der
Geburt) Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens € 210,-. Das
Mutterschaftsgeld wird vom Bundesversicherungsamt in Bonn gezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der
Differenz zwischen € 13,- (Höchstbetrag des auf den Kalendertag umgerechneten
Mutterschaftsgelds der in der GKV versicherten Frauen) und dem auf den
Kalendertag umgerechneten Nettoeinkommen der letzten 3 abgerechneten Monate.
Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld besteht in der PKV
Beitragspflicht.
Es besteht kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum
Krankenversicherungsbeitrag. |
Mutterschaftsurlaub
Mit dem am 1.1.1986 in Kraft getretenen
Bundeserziehungsgesetz wurde der Mutterschaftsurlaub durch den Erziehungsurlaub
abgelöst. |
| Ordentliche Kündigung
Von einer "ordentlichen Kündigung" sprechen wir dann, wenn keiner
der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigten Gründe
vorliegt.
Die ordentliche Kündigung ist nur zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, d.h.,
zwischen Zugang der Kündigung und dem Ende des Vertrages müssen drei volle
Kalendermonate liegen. Fällt der letzte Tag der Erklärungsfrist auf einen
Samstag oder Sonn- bzw. Feiertag, ist die Kündigungsfrist auch dann gewahrt,
wenn die Kündigung am nächsten Werktag zugegangen ist.
Eine ordentliche Kündigung braucht nicht begründet zu werden. Sie
kann auf einzelne Personen oder Tarife beschränkt werden. |
| Risikobeurteilung, Risikozuschlag
Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung ist - darin
unterscheidet er sich vom Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung –
risikogerecht kalkuliert. Deshalb muß bei jedem Antrag geprüft werden, ob ein
normales oder erhöhtes Risiko versichert werden soll. Ein erhöhtes Risiko liegt
vor, wenn die zu versichernde Person vor Abschluß der Versicherung an
Krankheiten Beschwerden gelitten hat, die nicht restlos ausgeheilt sind oder die
wieder aufleben können.
Erhöhte Risiken können nicht zum Tarifbeitrag versichert werden,
denn der Tarifbeitrag ist für einen Leistungsbedarf kalkuliert, der nicht von
Kosten für "Vorerkrankungen" beeinflußt wird. Ist mit solchen Kosten zu rechnen,
müssen die Mehrausgaben durch einen Risikozuschlag ausgeglichen werden. Dieser
wird wie folgt errechnet: Anhand des Krankheitsbildes kann festgestellt werden,
mit welcher Wahrscheinlichkeit die Vorerkrankungen behandlungsbedürftig und
welche Kosten dafür aufzuwenden sind. Aus dem Ergebnis von Wahrscheinlichkeit
und Kosten wird der jeweils erforderliche Risikozuschlag individuell
ermittelt. |
Versicherungspflicht bei Angestellten
Angestellter ist, wer in einem persönlich und wirtschaftlich
abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei vorwiegend geistiger Tätigkeit steht.
Angestellte sind krankenversicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitsverdienst die
vom Gesetzgeber festgesetzte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht
übersteigt. Versicherungsfrei sind jedoch geringfügige Beschäftigungen.
Näheres dazu siehe "geringfügige Beschäftigungen".
GmbH: Zu den Angestellten gehören auch
Geschäftsführer einer GmbH, sofern sie nicht Gesellschafter sind. Ist der
Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, liegt eine Angestelltentätigkeit
dann nicht vor, wenn dieser aufgrund seines Kapitalanteils oder aufgrund
besonderer Abmachungen im Gesellschaftervertrag maßgebenden Einfluß auf die
Entschließungen des Unternehmens hat.
Bürgerlich rechtliche
Gesellschaft: Gesellschafter einer bürgerlich rechtlichen
Gesellschaft sind Unternehmer; sie zählen deshalb nicht zu den Angestellten.
KG: Ein persönlich haftender Gesellschafter einer KG
(Komplementär) ist ebenfalls Unternehmer. Ein Kommanditist ist Angestellter,
sofern er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in einem persönlich und
wirtschaftlich abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegenüber der KG als
Arbeitgeber steht.
OHG: Nicht zu den Angestellten gehören auch
Gesellschafter einer OHG.
AG: Ebenso zählen Vorstandsmitglieder einer AG und
stellvertretende Mitglieder des Vorstands nicht zu den Angestellten. |
| Versicherungspflicht bei Studenten
Mit dem Beginn eines Studiums tritt Versicherungspflicht in der
studentischen Krankenversicherung ein (§ 5 (1) Nr. 9 SGB V). Ausnahme: Es
besteht generell Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung
(z.B. Beamte, studierende Arbeitnehmer mit Einkommen über der
Versicherungspflichtgrenze usw.) oder es besteht bereits Versicherungspflicht
nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. als Arbeitnehmer oder als
Rentenempfänger). Versicherungspflicht tritt ferner so lange nicht ein, als der
Student Anspruch auf Familienkrankenhilfe nach § 10 SGB V hat.
Als Studium gilt die wissenschaftliche Ausbildung an staatlichen
oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Fachhochschulen. Nicht als Studium
gilt der Besuch von sonstigen Bildungseinrichtungen wie Akademien (soweit diese
nicht Hochschulen sind), Fachschulen, Berufsschulen, Colleges usw. Nicht erfaßt
werden von der studentischen Versicherungspflicht auch Gasthörer an
Hochschulen.
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Semester, frühestens
jedoch am Tag der Einschreibung an der Hochschule. Sie endet 7 Monate nach
Semesterbeginn. Die Versicherungspflicht beginnt für weitere 7 Monate erneut,
wenn sich der Student an der Hochschule zurückmeldet. Auf diese Weise setzt sich
die Versicherungspflicht bis zur Beendigung des Studiums fort. Vorher endet sie
nur dann, wenn nach anderen Vorschriften Versicherungspflicht eintritt (z. B.
als Arbeitnehmer usw.).
Die studentische Krankenversicherungspflicht endet mit Abschluß
des 14. Fachsemesters bzw. nach Vollendung des 30. Lebensjahres (bei bestimmten
Sonderfällen sind Ausnahmeregelungen möglich).
Wer als Student von der studentischen Versicherungspflicht erfaßt
wird, kann sich hiervon befreien lassen (s. dazu Stichwort Befreiung von der
studentischen Krankenversicherungspflicht). |
| Versicherungspflicht in der Krankenkasse
Die Krankenversicherungspflichtgrenze bestimmt darüber, ob in der
Krankenversicherung Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht.
Die Versicherungspflichtgrenze entspricht 75 % der
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist
dynamisiert und paßt sich dadurch jährlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung an.
Näheres siehe "Jahresarbeitsentgeltgrenze". |
| Vorvertragliche Anzeigepflicht
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| Wahlleistungen
Der Patient kann als zusätzliche
Leistungen im Krankenhaus die sogenannten Wahlleistungen in Anspruch nehmen.
Unterschieden werden dabei ärztliche Wahlleistungen – die privatärztliche
Behandlung durch den Chefarzt bzw. den Arzt nach Wahl – sowie nichtärztliche
Wahlleistungen wie Telefon, Ein- oder Zweibettzimmer, Sanitärzelle, Auswahlmenü,
Bereitstellung eines Fernsehgerätes. |
| Ärztliche Gebührenordnung
GOÄ
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